Satzung

Satzung der „Deutsch-Polnischen Jugendakademie e.V.“
(in der Fassung vom 26.10.2000)

Präambel

Gemeinsam haben wir, junge Deutsche und junge Polen, am 28.9.1995 die „Deutsch-Polnische Jugendakademie“ (DPJA) gegründet. Im Wissen um die vielen schmerzlichen Erfahrungen der gemeinsamen Geschichte Deutschlands und Polens möchte die DPJA die Jugend beider Länder in der Mitte Europas einander näherbringen, das Verständnis füreinander erhöhen, Versöhnung fördern und beim Bau eines freien, ungeteilten und demokratischen Europas helfen. Die Arbeit der DPJA ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen. Sie ist dem Grundsatz des gleichberechtigten Miteinanders von Deutschen und Polen verpflichtet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Jugendakademie e.V.“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Münster.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Deutsch-Polnische Jugendakademie (DPJA) möchte besonders die Freundschaft zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Deutschland und Polen fördern und ihnen bei der beruflichen Orientierung helfen.

(2) Dazu legt die DPJA folgende Schwerpunkte ihrer Arbeit fest:

1. Begegnung:
Die DPJA verfolgt das Ziel, Begegnungen zwischen Gruppen, Vereinen, Stiftungen, Institutionen u.a. anzuregen, zu vermitteln und zu fördern. Besondere Bedeutung soll den städtepartnerschaftlichen Kontakten zukommen. Gegenüber dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk strebt die DPJA die Anerkennung als Zentralstelle an.

2. Ausbildung:
Die DPJA vermittelt und fördert Auslandsaufenthalte im jeweils anderen Land zu Zwecken wie Studium, Sprachkursen, Praktika oder beruflicher Aus- und Weiterbildung. Sie unterstützt auch ein „Soziales Jahr“ von Frauen und den „Anderen Dienst im Ausland“ von Männern nach § 14 b Zivildienstgesetz.

3. Jugendprojekte:
Die DPJA fördert „vor Ort“ Projekte der Jugendarbeit und der Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie setzt sich für einen Erfahrungsaustausch zwischen den in diesen Bereichen tätigen Einrichtungen aus Deutschland und Polen ein.

4. Öffentlichkeit:
Die DPJA möchte eine breite Öffentlichkeit für das jeweilige Nachbarland interessieren und zu einem vorurteilsfreien Umgang zwischen Deutschen und Polen beitragen. Dazu organisiert die DPJA Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Konzerte usw.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen aus Deutschland und Polen werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennen und dessen Arbeit fördern wollen.

Personenvereinigungen und juristische Personen üben die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte durch einen dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich zu benennenden Repräsentanten aus.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.

Ist über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden, so gilt er als angenommen.

(3) Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitrags- und Finanzordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand und wurde es zweimal schriftlich vom Vorstand zur Zahlung aufgefordert, gilt es – sofern es nicht bis zum 14. Tag nach Absendung der zweiten Aufforderung gezahlt hat – als ausgetreten.

Auf diese Regelung ist das Mitglied in beiden Mahnungen hinzuweisen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vorsitzenden,
2. mit dem Tod des Mitglieds,
3. durch Ausschluß aus dem Verein
4. bei Personenvereinigungen durch Auflösung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand des Vereins.
Er kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlußbenachrichtigung beim Vorstand des Vereins Einspruch dagegen einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung: Aufgaben, Beschlußfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal pro Kalenderjahr.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Fax mindestens zehn Tage vor der Sitzung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung.

(3) Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. Billigung des Jahresabschlusses
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlußfassung über die Grundsätze der Arbeit
6. Beschlußfassung über die Beitrags- und Finanzordnung
7. Beschlußfassung über die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Vor der Wahl des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Beisitzer im Vorstand.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 8 Wahlverfahren

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen, soweit nicht in der Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist.

(2) Bei Stimmengleichheit gelten Anträge nach § 7 Absatz 3 Ziffer 3 bis 6 als abgelehnt. In den anderen Fällen ist eine erneute Abstimmung vorzunehmen, soweit nicht in der Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist.

(3) Bei Abstimmungen über Gegenstände nach § 7 Absatz 3 Ziffer 7 und 8 bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln, bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins über drei Viertel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

(4) Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Der / die Vorsitzende, der / die Stellvertreter(in), der / die Protokollführer(in) und der / die Schatzmeister(in) werden einzeln gewählt.

(6) Die Beisitzer des Vorstandes und die zwei Rechnungsprüfer werden jeweils per Blockwahl gewählt.

Der Stimmzettel muß die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten.

Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Beisitzer zu wählen sind, sind ungültig.

Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl nur zwischen diesen Kandidaten.

§ 9 Rechnungsprüfer: Aufgaben

(1) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Sie haben jedes Jahr die Verwendung der Finanzmittel zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 10 Vorstand: Zusammensetzung, Aufgaben

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1. der / die Vorsitzende(r)
2. der / die Stellvertreter(in)
3. der / die Protokollführer(in)
4. der / die Schatzmeister(in)
5. weiteren Beisitzern nach Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(2) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Ihm gehören folgende Personen an:

1. der / die Vorsitzende(r)
2. der / die Stellvertreter(in)
3. der / die Protokollführer(in)
4. der / die Schatzmeister(in)

(3) Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(4) Der / die Protokollführer(in) fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ein Protokoll an, das von ihm / ihr selbst und dem / der Vorsitzenden oder seinem / seiner Stellvertreter(in) unterzeichnet wird.

(5) Dem / der Schatzmeister(in) obliegt die Verwaltung der Mittel und die Buch-, Kassen- und Kontenführung.

(6) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel.

(7) Der Vorstand kann weitere Personen, auch Nichtmitglieder kooptieren.

§ 11 Amtsperioden: Vorstand und Rechnungsprüfer

(1) Der Vorstand und die Rechnungsprüfer sind innerhalb des vierten Quartals jeden Kalenderjahres neu zu wählen.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet
– mit Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat
– mit der Amtsniederlegung
– bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern mit Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode
– mit Verlust der Mitgliedschaft.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung der Stadt Münster mit der Auflage zu, das Vermögen entsprechend seinem bisherigen Zweck zu verwenden.

Beitrags- und Finanzordnung

§ 1 Mittel des Vereins und Verwendung

(1) Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch

1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Zuschüsse
4. Dienstleistungen, z.B. Übersetzerdienste etc.

(2) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,- Euro pro Monat oder ein Vielfaches davon.

(2) Die Mitglieder legen ihren Beitrag selbst nach ihren eigenen Möglichkeiten fest.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand von der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages absehen.

(4) Juristische Personen und Personenvereinigungen zahlen einen ihren Möglichkeiten entsprechenden Beitrag.

(5) Die Beiträge werden nach Möglichkeit per Lastschrift eingezogen.

§ 3 Haushaltsjahr, Entscheidung über die Mittelverwendung

(1) Das Haushaltsjahr entspricht dem Geschäftsjahr des Vereins.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

Polnische Vereinsmitglieder, die in Polen wohnen, zahlen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses keinen Mitgliedsbeitrag.